ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 16. Kinderzuschuss
Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden.
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