VBG § 16. Kinderzuschuss, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig ab 01.01.2012

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 16. Kinderzuschuss

Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden.

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