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VBG § 15. Überstellung und Vorbildungsausgleich, BGBl. I Nr. 32/2015, gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 15. Überstellung und Vorbildungsausgleich

(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

(2) Akademische Entlohnungsgruppen sind

1. im Master-Bereich

a) im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

b) im Entlohnungsschema I die Entlohnungsgruppe a,

c) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,

e) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,

d) bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,

2. im Bachelor-Bereich

a) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,

b) im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2.

(3) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder

2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während denen zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich. Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Z 2, die oder der bereits das Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat, das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich höchstens zwei Jahre bzw. in der Entlohnungsgruppe pd höchstens ein Jahr.

(4) Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

1. einem Jahr in der Entlohnungsgruppe pd sowie

2. zwei Jahren in den übrigen Entlohnungsgruppen

in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist. Darüber hinaus ist in der Entlohnungsgruppe v1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete auch keine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist.

(5) Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nicht.

(6) Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Abs. 3 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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