VBG § 15. Überstellung, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig von 01.01.2012 bis 11.02.2015

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 15. Überstellung

(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l2b, l3, u1, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;

2. Entlohnungsgruppen l 2a;

3. Entlohnungsgruppen a, l ph und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Universitäten der Künste und Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.

(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:


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Überstellung
Ausbildung im Sinne der für Beamte geltenden Ernennungserfordernisse
Zeitraum
von der
in die
Entlohnungsgruppe gemäß Abs. 2 Z 2
Jahre
1
2
 
2
1
3
mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979
4
1
3
in den übrigen Fällen
6
2
3
mit abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979
2
2
3
in den übrigen Fällen
4

(5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen, sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.

(8) (Anm.: vgl. jetzt § 15a)

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