VAG 2016 § 338a. Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 26/2019, gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020

14. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 338a. Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Anteile an OGAW, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bewilligt wurden und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der fondsgebundenen Lebensversicherung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks herangezogen werden, gelten für die Zwecke des § 125 Abs. 2 bis zum Ablauf des weiterhin als Anteile an OGAW.

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