Abschnitt 2 Pflegefreistellung
a10. Artikel X Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
(1) Es treten in Kraft: § 6 des Artikels I mit ; die übrigen Bestimmungen mit .
(1a) § 10a des Art. I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 tritt mit in Kraft. Ansprüche auf Zusatzurlaub können ab Beginn des Urlaubsjahres erworben werden, in das der fällt.
(1b) Artikel IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2001 tritt mit in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der §§ 8 und 13, soweit sie für Arbeitnehmer in Betrieben gelten, welche der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
3. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen und bezüglich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für soziale Verwaltung.
(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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