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UrlG Artikel X Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung, BGBl. Nr. 473/1992, gültig von 05.08.1992 bis 09.01.2001

Abschnitt 2 Pflegefreistellung

Artikel X Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

(1) Es treten in Kraft: § 6 des Artikels I mit ; die übrigen Bestimmungen mit .

(1a) § 10a des Art. I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 tritt mit in Kraft. Ansprüche auf Zusatzurlaub können ab Beginn des Urlaubsjahres erworben werden, in das der fällt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich der §§ 8 und 13, soweit sie für Arbeitnehmer in Betrieben gelten, welche der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

3. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen und bezüglich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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