UrlG (Urlaubsgesetz) § 7. Ablöseverbot, BGBl. Nr. 390/1976, gültig ab 04.08.1976
Abschnitt 1 Erholungsurlaub
§ 7. Ablöseverbot
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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