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UrlG (Urlaubsgesetz) § 13. Strafbestimmungen, BGBl. Nr. 390/1976, gültig von 04.08.1976 bis 31.12.2001

Abschnitt 1 Erholungsurlaub

§ 13. Strafbestimmungen

Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe bis 3 000 S zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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