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UrlG (Urlaubsgesetz) § 13. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 98/2001, gültig ab 01.01.2002

Abschnitt 1 Erholungsurlaub

§ 13. Strafbestimmungen

Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAA-77239

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