UrlG § 10. Urlaubsabfindung, BGBl. Nr. 832/1995, gültig von 01.12.1995 bis 31.12.2000

Abschnitt 1 Erholungsurlaub

§ 10. Urlaubsabfindung

(1) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes. Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist § 9 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(3) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.

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