UrhG Artikel IV Anwendung auf bestehende Datenbankwerke und Datenbanken (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/1998, zu den § 40f bis 40h und § 76c bis 76e, BGBl. Nr. 111/1936), BGBl. I Nr. 25/1998, gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2003

V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel IV Anwendung auf bestehende Datenbankwerke und Datenbanken (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/1998, zu den § 40f bis 40h und § 76c bis 76e, BGBl. Nr. 111/1936)

(1) Die § 40f bis 40h UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbankwerke, die vor dem geschaffen worden sind.

(2) Die § 76c bis 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbanken, deren Herstellung zwischen dem und dem abgeschlossen worden ist. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am .

(3) § 40h Abs. 2 und § 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem geschlossen worden sind.

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