V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
a2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 492/1972, zu den §§ 24, 26, 60, 61, 62, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, 74 Abs. 6, 76 Abs. 3 und 5, 76a, BGBl. Nr. 111/1936)
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich auf die Verlängerungen der Schutzfristen bezieht, mit dem , im übrigen mit dem in Kraft.
(2) Der Art. I Z 2 bis 3a, 7, 17a und 20a gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und Schallträgern.
(4) Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so stehen die Verwertungsrechte den im § 66 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.
(5) Der Art. I Z 18 gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat.
(6) Der Art. I Z 22 gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.
(7) Die Abs. 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle 1953, BGBl. Nr. 106, werden aufgehoben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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