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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 22. 3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

III. ABSCHNITT Das Urheberrecht

3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes

§ 22. 3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes.

Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk vervielfältigen zu können; hiebei hat der Urheber die Interessen des Besitzers entsprechend zu berücksichtigen. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu dem angeführten Zwecke herauszugeben; auch ist er dem Urheber gegenüber nicht verpflichtet, für die Erhaltung des Werkstückes zu sorgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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