UrhG (Urheberrechtsgesetz) a2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 93/1993, zu den §§ 16a, 40b, 40c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 und 76a, BGBl. Nr. 111/1936), BGBl. Nr. 93/1993, gültig ab 01.03.1993

V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen

a2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 93/1993, zu den §§ 16a, 40b, 40c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 und 76a, BGBl. Nr. 111/1936)

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit in Kraft.

(2) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft.

(3) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 3 UrhG vor dem erloschen ist. Solche Werkstücke dürfen jedoch bis vermietet werden; der Urheber hat hiefür einen Anspruch auf angemessene Vergütung. § 16a Abs. 2, 4 und 5 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für diesen Vergütungsanspruch sinngemäß.

(4) Abs. 3 gilt auch für die entsprechende Geltung des § 16a nach Art. 1 Z 8 bis 11.

(5) Die §§ 40b und 40c UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Computerprogramme, die vor dem geschaffen worden sind.

(6) Art. 1 Z 5 bis 7 gilt nicht für Werkstücke, die vor dem erstmals verbreitet (§ 16 UrhG) worden sind. Dies gilt auch für Art. 1 Z 9, soweit er sich auf die entsprechende Geltung des § 54 Abs. 2 bezieht.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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