UrhG § 99a. Rundfunksendungen, BGBl. Nr. 295/1982, gültig ab 01.07.1982

IV. HAUPTSTUCK Anwendungsbereich des Gesetzes

4. Schallträger und Rundfunksendungen

§ 99a. Rundfunksendungen

Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt.

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