UrhG § 99a. Rundfunksendungen, BGBl. Nr. 295/1982, gültig ab 01.07.1982
IV. HAUPTSTUCK Anwendungsbereich des Gesetzes
4. Schallträger und Rundfunksendungen
§ 99a. Rundfunksendungen
Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt.
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