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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 9. Erschienene Werke., BGBl. Nr. 106/1953, gültig ab 14.10.1953

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

I. ABSCHNITT Das Werk

§ 9. Erschienene Werke.

(1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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