III. HAUPTSTÜCK Rechtsdurchsetzung
I. ABSCHNITT Zivilrechtliche Vorschriften
§ 89. Haftung mehrerer Verpflichteter.
Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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