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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 87b., BGBl. I Nr. 32/2003, gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2005

III. HAUPTSTÜCK Rechtsdurchsetzung

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche Vorschriften

§ 87b.

(1) Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch In-Verkehr-Bringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Werkstücke zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Werkstücke im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist.

(2) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken unbefugt ein Werk der Literatur oder Kunst oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine nach diesem Bundesgesetz dem Rechteinhaber vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten über die Identität Dritter (Name und Anschrift), die an der Herstellung oder am Vertrieb der Vervielfältigungsstücke beteiligt waren, und über ihre Vertriebswege Auskunft zu geben, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.

(3) Vermittler im Sinne des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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