UrhG § 87b., BGBl. Nr. 601/1988, gültig von 01.01.1990 bis 28.02.1993

III. HAUPTSTÜCK Rechtsdurchsetzung

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche Vorschriften

§ 87b.

Wer im Inland Schallträger verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Schallträger zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Schallträger im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist.

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