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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 87a., BGBl. Nr. 151/1996, gültig von 01.04.1996 bis 30.06.2003

III. HAUPTSTÜCK Rechtsdurchsetzung

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche Vorschriften

§ 87a.

(1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder angemessenen Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinnes verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen.

(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung leistet.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der nach § 42b Abs. 3 Z 1 von der Haftung ausgenommen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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