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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 81. Unterlassungsanspruch., BGBl. I Nr. 81/2006, gültig von 22.06.2006 bis 16.02.2024

III. HAUPTSTÜCK Rechtsdurchsetzung

I. ABSCHNITT Zivilrechtliche Vorschriften

§ 81. Unterlassungsanspruch.

(1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.

(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2006)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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