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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 76b. 4. Nachgelassene Werke, BGBl. Nr. 151/1996, gültig ab 01.04.1996

II. HAUPTSTÜCK Verwandte Schutzrechte

II. ABSCHNITT Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken

4. Nachgelassene Werke

§ 76b. 4. Nachgelassene Werke

Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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