II. HAUPTSTÜCK Verwandte Schutzrechte
II. ABSCHNITT Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken
4. Nachgelassene Werke
§ 76b. 4. Nachgelassene Werke
Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77236