UrhG § 74., BGBl. Nr. 93/1993, gültig von 01.03.1993 bis 31.03.1996

II. HAUPTSTÜCK Verwandte Schutzrechte

II. ABSCHNITT Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken

1. Lichtbilder

§ 74.

(1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Die dem Hersteller nach Absatz 1 zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich.

(3) Hat der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen, Firma) bezeichnet, so sind auch die von anderen hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen. Gibt ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück das Lichtbild mit wesentlichen Änderungen wieder, so ist die Herstellerbezeichnung mit einem entsprechenden Zusatz zu versehen.

(4) Bei den mit einer Herstellerbezeichnung versehenen Vervielfältigungsstücken darf auch die Gegenstandsbezeichnung von der vom Hersteller angegebenen nur so weit abweichen, als es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

(5) Nach dem Tode des Herstellers kommt der ihm durch die Absätze 3 und 4 gewährte Schutz den Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergehen. Werden die Verwertungsrechte auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Lichtbildes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Hersteller und genießt, wenn er als solcher auf den Lichtbildstücken genannt ist, auch Schutz nach den Vorschriften der Absätze 3 und 4.

(6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt dreißig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, dreißig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(7) Die § 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1,§ 16, 16a, 17, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4,§ 24, 25 Abs. 2 bis 6, § 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1,§ 32 Abs. 1,§ 33 Abs. 2,§ 36, 37, 41, 42a, 54 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, § 56, 59a und 59b sowie die für Werke der bildenden Künste geltenden Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für Lichtbilder entsprechend.

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