II. HAUPTSTÜCK Verwandte Schutzrechte
I. ABSCHNITT Schutz von Darbietungen
§ 71a. 3a. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung
Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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