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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 71a. 3a. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung, BGBl. I Nr. 32/2003, gültig von 01.07.2003 bis 30.09.2015

II. HAUPTSTÜCK Verwandte Schutzrechte

I. ABSCHNITT Schutz von Darbietungen

§ 71a. 3a. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung

Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAA-77236