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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 7. Freie Werke., BGBl. Nr. 106/1953, gültig ab 14.10.1953

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

I. ABSCHNITT Das Werk

§ 7. Freie Werke.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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