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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 68. Schutz geistiger Interessen., BGBl. I Nr. 32/2003, gültig von 01.07.2003 bis 30.09.2015

II. HAUPTSTÜCK Verwandte Schutzrechte

I. ABSCHNITT Schutz von Darbietungen

§ 68. Schutz geistiger Interessen.

(1) Auf Verlangen eines nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten ist sein Name (Deckname) auf den Bild- oder Schallträgern anzugeben. Ohne seine Einwilligung darf das nicht geschehen. Die Einwilligung kann zurückgenommen werden, wenn ein Bild- oder Schallträger den Vortrag oder die Aufführung mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergibt, daß seine Benutzung geeignet ist, den künstlerischen Ruf des Verwertungsberechtigten zu beeinträchtigen.

(1a) Vorträge oder Aufführungen eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dürfen auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, nicht benutzt werden, wenn der Vortrag oder die Aufführung mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf der nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten beeinträchtigt werden kann. Gleiches gilt für die Verbreitung sowie für die Vervielfältigung zum Zweck der Verbreitung von Bild- oder Schallträgern, auf denen Vorträge oder Aufführungen festgehalten sind.

(2) Die in den Abs. 1 und 1a bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten. Nach seinem Tode stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte den Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind.

(3) Die Abs. 1, 1a und 2 gelten für diejenigen Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist und dass diese Rechte gemeinsam mit den Verwertungsrechten erlöschen; § 66 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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