UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 64. Berechnung der Schutzfristen., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936
I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
VIII. ABSCHNITT Dauer des Urheberrechtes
§ 64. Berechnung der Schutzfristen.
Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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