I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
VIII. ABSCHNITT Dauer des Urheberrechtes
§ 63.
Lieferungswerke.
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Abteilungen (Lieferungen) veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung der letzten Lieferung berechnet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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