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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 63. Lieferungswerke, BGBl. Nr. 151/1996, gültig ab 01.04.1996

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VIII. ABSCHNITT Dauer des Urheberrechtes

§ 63. Lieferungswerke

Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung jedes einzelnen Bestandteils berechnet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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