UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 62., BGBl. Nr. 492/1972, gültig von 31.12.1972 bis 31.03.1996
I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
VIII. ABSCHNITT Dauer des Urheberrechtes
§ 62.
Filmwerke.
Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77236