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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 61c., BGBl. I Nr. 99/2015, gültig von 01.07.1982 bis 30.09.2015

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VIII. ABSCHNITT Dauer des Urheberrechtes

§ 61c.

(1) Die Eintragung ist auf Kosten des Anmelders im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich bekanntzumachen.

(2) Jedermann kann in das Urheberregister Einsicht nehmen und die Ausfertigung amtlich beglaubigter Auszüge sowie die Ausstellung von Zeugnissen darüber verlangen, daß ein bestimmtes Werk im Urheberregister nicht eingetragen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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