UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 61., BGBl. Nr. 151/1996, gültig von 01.04.1996 bis 30.09.2015

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VIII. ABSCHNITT Dauer des Urheberrechtes

§ 61.

Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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