UrhG § 6. Sammelwerke., BGBl. Nr. 106/1953, gültig ab 14.10.1953

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

I. ABSCHNITT Das Werk

§ 6. Sammelwerke.

Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-77236