I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
VII. ABSCHNITT Beschränkungen der Verwertungsrechte
3. Benutzung von Rundfunksendungen
§ 59b.
Sofern ein über Satelliten nicht vom Inland aus ausgestrahltes Programm gleichzeitig, vollständig und unverändert übernommen wird, dürfen Werke mit Zustimmung des Programmveranstalters auf die im § 17 Abs. 2 bezeichnete Art gesendet werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für die Bemessung der Vergütung gilt § 59a Abs. 2.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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