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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 59b., BGBl. Nr. 612/1989, gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1997

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VII. ABSCHNITT Beschränkungen der Verwertungsrechte

3. Benutzung von Rundfunksendungen

§ 59b.

Sofern ein über Satelliten nicht vom Inland aus ausgestrahltes Programm gleichzeitig, vollständig und unverändert übernommen wird, dürfen Werke mit Zustimmung des Programmveranstalters auf die im § 17 Abs. 2 bezeichnete Art gesendet werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für die Bemessung der Vergütung gilt § 59a Abs. 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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