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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 57. Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen., BGBl. I Nr. 11/2015, gültig von 29.10.2014 bis 30.09.2015

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VII. ABSCHNITT Beschränkungen der Verwertungsrechte

1. Freie Werknutzungen

§ 57. Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen.

(1) Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach § 21 zu beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall enstellt werden.

(2) Werden Stellen eines Werkes nach § 46, Z 1, oder § 52 Z 1, auf andere Art als auf Schallträgern oder wird ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 45, 46, Z 2, §§ 47, 48, 51, § 52 Z 2 oder 3, oder des § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3a, vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes nach den Vorschriften des § 21, Absatz 1, anzuführen. Bei einer nach § 45 zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in Schulbüchern muß der Titel des benutzten Werkes nur angegeben werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach § 46 vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, daß sie in dem benutzten Werke leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach § 46 zulässigen Vervielfältigung das benutzte Werk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden.

(3) In den im § 44, Absatz 1 und 2, bezeichneten Fällen ist außer dem in der benutzten Quelle angeführten Namen oder Decknamen des Urhebers des Aufsatzes auch die Zeitung oder Zeitschrift, aus der der Aufsatz entnommen ist, wenn aber dort eine andere Zeitung oder Zeitschrift als Quelle angeführt ist, diese deutlich anzugeben. Wird die Angabe der Zeitung oder Zeitschrift unterlassen, so stehen ihrem Herausgeber oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, ihrem Verleger die gleichen Ansprüche zu wie einem Urheber im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung der Angabe der Urheberbezeichnung.

(3a) Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich:

1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42c vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden in die Berichterstattung nur beiläufig einbezogen;

2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 43, 54 Abs. 1 Z 4 oder des § 56a vervielfältigt werden;

3. wenn Stellen eines Werkes nach § 46 Z 1 oder § 52 Z 1 auf Schallträgern vervielfältigt werden;

4. wenn ein Werk nach § 56e vervielfältigt wird.

(4) Ob und inwieweit bei anderen als den in den Abs. 2, 3 und 3a bezeichneten freien Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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