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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 51., BGBl. Nr. 151/1996, gültig von 01.04.1996 bis 30.06.2003

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VII. ABSCHNITT Beschränkungen der Verwertungsrechte

1. Freie Werknutzungen

§ 51.

(1) Einzelne Werke der Tonkunst dürfen nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt und verbreitet werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist,

1. wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,

2. wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.

(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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