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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 45., BGBl. Nr. 111/1936, gültig von 01.07.1936 bis 28.02.1993

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VII. ABSCHNITT Beschränkungen der Verwertungsrechte

1. Freie Werknutzungen

§ 45.

(1) Einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z. 3, bezeichneten Art dürfen nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einer Sammlung vervielfältigt und verbreitet werden, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2, Z. 3, bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.

(2) Auch dürfen erschienene Sprachwerke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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