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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 42d. Behinderte Personen, BGBl. I Nr. 32/2003, gültig von 01.07.2003 bis 30.09.2015

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VII. ABSCHNITT Beschränkungen der Verwertungsrechte

1. Freie Werknutzungen

§ 42d. Behinderte Personen

(1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist.

(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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