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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 42c. Berichterstattung über Tagesereignisse, BGBl. I Nr. 32/2003, gültig ab 01.07.2003

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VII. ABSCHNITT Beschränkungen der Verwertungsrechte

1. Freie Werknutzungen

§ 42c. Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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