I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
VII. ABSCHNITT Beschränkungen der Verwertungsrechte
1. Freie Werknutzungen
§ 41.
Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung.
Der Benutzung eines Werkes zu Beweiszwecken im Verfahren vor den Gerichten oder vor anderen Behörden sowie für Zwecke der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit steht das Urheberrecht nicht entgegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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