I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
VII. ABSCHNITT Beschränkungen der Verwertungsrechte
1. Freie Werknutzungen
§ 41. Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung
Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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