UrhG § 40g. Wiedergaberecht, BGBl. I Nr. 25/1998, gültig ab 01.01.1998
I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst
VIb. Abschnitt Sondervorschriften für Datenbankwerke
§ 40g. Wiedergaberecht
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.
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