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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 40b. Dienstnehmer, BGBl. Nr. 93/1993, gültig ab 01.03.1993

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VIa. ABSCHNITT Sondervorschriften für Computerprogramme

§ 40b. Dienstnehmer

Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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