UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 37a. Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge, BGBl. I Nr. 99/2015, gültig ab 01.10.2015

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

V. ABSCHNITT Vorbehalte zugunsten des Urhebers

§ 37a. Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge

Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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