UrhG § 35. Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

V. ABSCHNITT Vorbehalte zugunsten des Urhebers

§ 35. Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste.

Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der bildenden Künste zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, es in Aufsätzen über die künstlerische Tätigkeit des Schöpfers des Werkes oder als Probe seines Schaffens zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-77236