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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 24., BGBl. Nr. 295/1982, gültig von 01.07.1982 bis 30.06.2003

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

III. ABSCHNITT Das Urheberrecht

5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht

§ 24.

(1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18 dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).

(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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