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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 17a., BGBl. Nr. 151/1996, gültig ab 01.04.1996

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

III. ABSCHNITT Das Urheberrecht

1. Verwertungsrechte

§ 17a.

Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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