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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 16b., BGBl. I Nr. 110/2000, gültig von 01.04.1996 bis 25.10.2000

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

III. ABSCHNITT Das Urheberrecht

1. Verwertungsrechte

§ 16b.

Ausstellen

(1) § 16 Abs. 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

§ 16a Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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