UrhG § 112., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936
V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 112.
Schallträger sind nach § 76 geschützt, auch wenn die Aufnahme der akustischen Vorgänge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.
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