UrhG § 11. Miturheber., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

II. ABSCHNITT Der Urheber

§ 11. Miturheber.

(1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.

(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-77236